Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sind im Dezember 2016 von Bundestag und Bundesrat die Regelungen für den Einsatz von Kassensystemen und Registrierkassen deutlich verschärft worden. Erste Änderungen, wie z.B. die Einführung der „Kassennachschau“ sind bereits seit 2018 in Kraft.
Mit dem 1. Januar 2020 werden nun die Kernpunkte der neuen Vorschriften verbindlich. Dabei handelt es sich um den Einsatz einer sogenannten „zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)“ mit der Kasse, einer Belegausgabepflicht und einer Meldepflicht für die Kassen und Technischen Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus können bei Verstößen gegen die neu eingeführten Pflichten Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens fällig werden.
Hier die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen:
Muss jede Kasse zertifiziert werden?
Nein! Zertifiziert werden nicht die Kassen. Es wird lediglich die „Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Die Kassen müssen mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sein.
Bin ich verpflichtet, eine TSE einzusetzen / nachzurüsten?
Ja! Ab dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Es gibt keine Übergangsfristen.
Was passiert mit den Kassen, die nicht nachrüstbar sind?
Für Geräte die nach dem 25.10.2011 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die nicht nachgerüstet werden können, gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2022. PC-Kassensysteme sind von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
Muss die Kasse / TSE bei den Finanzbehörden gemeldet werden?
Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 1.Januar 2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden. Vorgesehen ist dies über das ELSTER-Portal. Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist momentan (Stand Oktober 2019) noch nicht bekannt. Die Meldepflicht gilt nicht für Kassen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.
Muss ich für jeden Verkauf einen Bon ausgeben?
Ja! Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden. Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.
Der Termin 1. Januar 2020 ist verschoben worden, stimmt das?
Nein! Die zuständigen Finanzbehörden halten an dem Termin 1.Januar 2020 für den Einsatz der TSE an den Kassen fest. Da es absehbar ist, dass es zu diesem Zeitpunkt keine flächendeckende Verfügbarkeit der Technischen Sicherheitseinrichtungen geben wird, wird es eine sogenannte „Nichtbeanstandungsregelung“ bis 30.09.2020 geben. D.h. dass es nicht beanstandet wird, wenn keine TSE eingesetzt wird, falls diese bereits in Auftrag gegeben wurde und noch nicht lieferbar ist.
Wo finde ich offizielle Dokumente?
Für diejenigen, die gerne Nachlesen möchten, haben wir nachfolgend die wichtigsten Links zusammengetragen.
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Kassensicherungsverordnung (KassSichV)
Anwendungserlass zum § 146a AO
Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)
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(Quelle: multidata-kassen.de)